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Satzung (Fassung vom 6. November 2004)

§1

Der Verein führt den Namen:

"Verband der Elternräte der Gymnasien Niedersachsens e.V."

Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover unter VR Nr. 3085 eingetragen.

§2

Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Der Verband hat den Zweck, die Erziehung durch einheitliche Wahrnehmung der Elternrechte und durch Unterstützung der Belange der Gymnasien zu fördern. Er ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglieder des Verbandes können die Vorsitzenden oder an ihrer Stelle die stellvertretenden Vorsitzenden der Schulelternräte der Gymnasien Niedersachsens werden, sowie Organisationen und Einzelpersonen, die bereit und in der Lage sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrungen die Ziele des Verbandes zu fördern.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand, gegen dessen ablehnenden schriftlichen Bescheid Berufung innerhalb eines Monats zulässig ist. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden kann,
  2. durch Ausschluss, für den die Vorschriften über die Aufnahme entsprechende Anwendung finden.

§4

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§5

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, der aus dem Vorsitzer, 2 stellvertretenden Vorsitzern, 2 Beisitzern, dem Schriftwart und dem Kassenwart besteht. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erfüllt die Aufgaben, die ihm nach der Satzung und aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung übertragen wurden. Gegenüber Behörden und dritten Personen wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, und zwar nach Möglichkeit durch den Vorsitzer und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Damit die Ansichten aus allen Teilen des Landes berücksichtigt werden, wird ein erweiterter Vorstand gebildet aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und 5 Beisitzern aus verschiedenen Gebieten Niedersachsens. Der geschäftsführende Vorstand soll, sobald es sich um Fragen von allgemeiner Bedeutung handelt, die Beisitzer zu seinen Sitzungen zuziehen. Die Beisitzer sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§6

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr nach den großen Ferien vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung einberufen. Daneben kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Weise vom Vorstand einberufen werden im Falle des Bedarfs, oder wenn das von mindestens 10 Prozent Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe und Vorlage der Tagesordnung verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem Vorsitzer des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzer in der Reihenfolge ihres Lebensalters, und im Falle ihrer Verhinderung von dem - nach dem Lebensalter - ältesten Mitglied des erweiterten Vorstandes.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse führt der Schriftwart ein Protokoll, das er und alle Personen zu unterzeichnen haben, die die Mitgliederversammlung geleitet haben.

§7

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
  2. über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen;
  3. den Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer für einen Zeitraum von 2 Jahren zu wählen mit der Maßgabe, dass alle das Amt über diese Zeit hinaus bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszuüben haben;
  4. den Mitgliederbeitrag festzusetzen;
  5. über angefochtene Beschlüsse des Vorstandes zu entscheiden;
  6. über die Auflösung des Verbandes zu beschließen. Bei Abstimmungen gelten Anträge als angenommen, wenn die Zahl der dafür abgegebenen Stimmen die Zahl der Gegenstimmen überwiegt. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§8

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§9

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt etwa vorhandenes Vermögen an das Land Niedersachsen zur Förderung der Elternrechte an den Gymnasien. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, üben die Mitglieder des Vorstandes des Vereins das Amt der Liquidatoren aus.

Hannover, 6. November 2004


© Verband der Elternräte der Gymnasien Niedersachsens e.V.
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